Juni 2007: Freiberufler und Gewerbetreibende

Erbschaft-/Schenkungsteuer: Zur Begünstigung von Betriebsvermögen

Der Erwerb von Betriebsvermögen ist nur dann bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer begünstigt, wenn die übertragenen Gegenstände sowohl beim Erblasser bzw. Schenker als auch beim Bedachten selbst Betriebsvermögen gewesen bzw. geblieben sind.

Übertragener Grundbesitz muss also bereits in der Hand des Erblassers bzw. Schenkers der Grundstücksart "Betriebsgrundstück" zuzuordnen gewesen sein. Dies ist bei Grundstücken, die im Miteigentum von Eheleuten stehen, dann allerdings nicht anzunehmen, wenn die Grundstücke dem Gewerbebetrieb nur eines Ehegatten dienen (BFH-Urteil vom 14.2.2007, Az. II R 69/05).