März 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

EÜR: Neue Einschränkung bei gewillkürtem Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist bisher davon ausgegangen, dass die Bildung von so genanntem gewillkürten Betriebsvermögen auch bei einer Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) möglich ist. Dies ist für ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut nur dann nicht möglich, wenn es nur in geringfügigem Umfang (also weniger als zehn Prozent) betrieblich genutzt wird. Der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muss durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen so erbracht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Möglich ist dies nach dem BFH zum Beispiel durch die Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis. Denn bei der Gewinnermittlung durch den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben kann der Umfang des Betriebsvermögens nicht ersehen werden.

Diese Großzügigkeit der obersten Finanzrichter wird nun durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) eingeschränkt: Danach muss der Steuerpflichtige die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen sowie den Zeitpunkt der Zuordnung nachweisen. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus. Deshalb reicht die bloße Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis, das erst mit Abgabe der Steuererklärung zum Finanzamt gelangt, nicht mehr aus. Vielmehr soll der Steuerpflichtige zeitnah – nämlich noch vor Jahresende – mitteilen, dass er bestimmte Wirtschaftsgüter als zum Betrieb gehörig behandeln will. Anderenfalls werden die Kosten erst zum späteren Zeitpunkt des Eingangs der Gewinnermittlung beim Finanzamt anerkannt.

Hinweis: Damit bleibt betroffenen Freiberuflern und Selbstständigen die Abziehbarkeit von Kosten im Anschaffungsjahr verwehrt. Nach dem Willen der Finanzverwaltung sind diese Grundsätze in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Zweifel an der Gesetzmäßigkeit dieser Rückwirkung sind angebracht, da vor Bekanntwerden dieses Erlasses niemand mit der nun geforderten zeitnahen Mitteilung an das Finanzamt rechnen konnte (BMF, Erlass vom 17.11.2004, Az. IV B 2 – S 2134 – 2/04; BFH-Urteil vom 2.10.2003, Az. IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; Richtlinie 13 Absatz 16 Einkommensteuer-Richtlinien 2003).