Dezember 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

EÜR: Gewillkürtes Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat Ende 2003 entschieden, dass Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, gewillkürtes Betriebsvermögen bilden können. Er hat damit seine entgegenstehende langjährige Rechtsprechung aufgegeben. Wird ein Wirtschaftsgut zu mehr als 10 Prozent betrieblich genutzt und ist es objektiv geeignet und bestimmt, den Betrieb zu fördern, kann es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden.

Allerdings ist es bei der Einnahmen-Überschussrechnung, mangels einer Buchführung, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird. Die Entscheidung darf nicht erst bei Erstellung des Jahresabschlusses oder der Steuererklärung getroffen werden, sondern muss im laufenden Jahr eindeutig dokumentiert werden.