April 2010: Arbeitnehmer

Entzug des Firmenwagens: Ausgleichszahlungen stellen Arbeitslohn dar

Zahlt der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Schadenersatz, weil er den vertraglich zugesagten Firmenwagen nicht mehr privat nutzen kann, stellt dies Arbeitslohn dar. Im vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfall musste der Arbeitnehmer nach einer Kündigungsschutzklage wieder eingestellt werden, den Firmenwagen erhielt er aber nicht zurück. Für die Entziehung des Dienstwagens ordnete das Arbeitsgericht einen Ausgleich an, den der Arbeitnehmer als echten – nicht steuerbaren – Schadenersatz wertete.

Das Finanzgericht Köln war anderer Meinung und argumentierte, dass die Ausgleichszahlungen des Arbeitgebers an die Stelle der ursprünglich als Lohnbestandteil vereinbarten Privatnutzung treten. Sie bilden einen Ersatz für einen entgangenen Teil des Gehalts, auf das ein arbeitsrechtlicher Anspruch bestand (FG Köln, Urteil vom 11.11.2009, Az. 7 K 3651/08).