Juni 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Entnahme aus dem Körperschaftsteuerguthaben

Bundestag und Bundesrat haben sich im Vermittlungsverfahren zum Steuervergünstigungsabbaugesetz darauf verständigt, dass das Körperschaftsteuerguthaben auf Grund künftiger Gewinnausschüttungen nur noch bis zu einem bestimmten Höchstbetrag ausgezahlt werden kann. Hierzu bestimmt § 37 Absatz 2a Körperschaftsteuergesetz

  • dass für Gewinnausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 erfolgen, kein Körperschaftsteuerguthaben entnommen werden darf und
  • dass für Gewinnausschüttungen nach dem 31. Dezember 2005 folgender Höchstbetrag anzusetzen ist:
Festgestelltes Körperschaftsteuer-Guthaben
am Schluss des der Gewinnausschüttung
vorangegangenen Wirtschaftjahres            
= Höchstbetrag
Restlicher Zeitraum, der für die Entnahme
aus dem Körperschaftsteuerguthaben zur
Verfügung steht

Bisher konnte das Körperschaftsteuer-Guthaben bei Gewinnausschüttungen nach Handelsrecht bis Ende 2016 aufgebraucht werden (bei abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum Schluss des Wirtschaftsjahrs 2016/2017). Da die Entnahme von Guthaben für die Jahre 2003 bis 2005 ausgesetzt wurde, gilt nunmehr: GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, dürfen das Guthaben bis Ende 2019 geltend machen. Bei abweichendem Wirtschaftsjahr darf das Guthaben letztmals im Wirtschaftsjahr 2019/2020 geltend gemacht werden.

Es bleibt grundsätzlich dabei, dass maximal 1/6 der Gewinnausschüttung zur Entnahme aus dem Körperschaftsteuerguthaben berechtigt. Bei Ausschüttungen, die nach dem 11. April 2003 bis zum 31. Dezember 2005 erfolgen, darf gar kein Guthaben entnommen werden.

Beispiel:
Die A-GmbH verfügt Ende 2002 über ein Körperschaftsteuer-Guthaben von 150.000 Euro. In der Handelsbilanz bestehen Gewinnvorträge aus den Vorjahren in Höhe von 900.000 Euro. In den Wirtschaftsjahren 2002 bis 2005 hat die A-GmbH sämtliche Gewinne und den Gewinnvortrag ausgeschüttet. Im Jahr 2005 erzielt die GmbH einen laufenden Gewinn von 36.000 Euro. Aus dem Körperschaftsteuer-Guthaben von 150.000 Euro kann die GmbH bei einer Vollausschüttung Anfang 2006 insgesamt 6.000 Euro (= 1/6 x 36.000 Euro) entnehmen. Der Höchstbetrag nach § 37 Absatz 2a Körperschaftsteuergesetz von 10.714,29 Euro (= 150.000 Euro : 14) wird unterschritten.

Die A-GmbH kann den Höchstbetrag nicht ausschöpfen, weil sie in den Vorjahren "übermäßig" ausgeschüttet hat. Hätte sie die "Alt-Rücklagen" von 900.000 Euro zurückbehalten, hätte sie in 2006 einen Teil dieser Altrücklagen zusätzlich für die Ausschüttung einsetzen und den Höchstbetrag ausschöpfen können. Dies wäre vor allem dann wichtig, wenn sie ab 2006 Verluste erzielt. Denn dann steht kein Ausschüttungsvolumen mehr zur Verfügung, um an das Körperschaftsteuer-Guthaben heranzukommen.

Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31. Dezember 2005 erfolgen, wird die Entnahme aus dem Körperschaftsteuer-Guthaben in Höhe von 1/6 der Gewinnausschüttung nach § 37 Absatz 2a Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz auf den eingangs genannten Höchstbetrag begrenzt. Angerechnet werden kann nur das Körperschaftsteuer-Guthaben am Ende des dem Ausschüttungsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs geteilt durch den restlichen Verteilungszeitraum (inklusive Ausschüttungsjahr).

Für eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist der Verteilungszeitraum wie folgt zu ermitteln: 2019 ./. Wirtschaftsjahr, das dem Ausschüttungsjahr vorangeht.

Beispiel:
Die B-GmbH verfügt zum 31. Dezember 2005 über ein Körperschaftsteuer-Guthaben in Höhe von 70.000 Euro. Im Jahr 2006 werden 60.000 Euro ausgeschüttet. Grundsätzlich kann die B-GmbH aus ihrem Körperschaftsteuer-Guthaben 1/6 von 60.000 Euro (= 10.000 Euro) entnehmen. Allerdings sieht § 37 Absatz 2a Nummer 2 Körperschaftsteuergesetz einen Höchstbetrag von 5.000 Euro vor (70.000 Euro : restlicher Verteilungszeitraum 14 Jahre). Nur bis zu diesem Betrag kann Körperschaftsteuer-Guthaben entnommen werden.

Hätte die B-GmbH im Jahr 2006 nur 15.000 Euro ausgeschüttet, hätten ihr daraus 2.500 Euro an Körperschaftsteuer-Guthaben zugestanden (= 1/6 von 15.000 Euro). Der Höchstbetrag von 5.000 Euro wäre nicht überschritten worden. Es wäre zu keiner Kürzung gekommen. Zum 31. Dezember 2006 würde sich dann ein Körperschaftsteuer-Guthaben in Höhe von 67.500 Euro ergeben (= 70.000 Euro ./. 2.500 Euro). Dieses Guthaben wäre ab 2007 auf 13 Jahre zu verteilen, so dass sich ein Höchstbetrag von 5.192,31 Euro ergeben würde.

Hinweis: Unternehmer sollten Ausschüttungen künftig genau planen, damit kein Körperschaftsteuer-Guthaben verloren geht.