März 2004: Alle Steuerzahler

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Nur für "echte" Alleinerziehende

Als Ersatz für den Haushaltsfreibetrag hat man den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt. An diesen Freibetrag sind allerdings sehr viel höhere Anforderungen gekoppelt.

"Echte" Alleinerziehende
Erhalten sollen diesen Entlastungsbetrag nur noch "echte" Alleinerziehende. Das heißt, Steuerpflichtige müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss des Steuervorteils zu gelangen:

  • Der Steuerpflichtige muss mit mindestens einem Kind in einer gemeinsamen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft bilden,

  • das Kind darf noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und

  • der Steuerpflichtige und sein Kind müssen in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

Wichtig: Sobald eine weitere erwachsene Person in der Wohnung des Steuerpflichtigen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, entfallen die oben genannten Voraussetzungen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen danach auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verzichten. Ebenso entfällt der Steuervorteil, wenn weitere Kinder dem Haushalt angehören, für die aus Altersgründen kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht.

Monatsgenaue Berechnung
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich auf 1.308 Euro im Kalenderjahr. Dabei handelt es sich nicht – wie beim Haushaltsfreibetrag – um einen Jahresbetrag. Vielmehr wird der Betrag lediglich für die Kalendermonate gewährt, in denen die Voraussetzungen zumindest zeitweise vorgelegen haben.

Steuerpflichtige, denen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugebilligt worden ist, haben ein Anrecht auf Eintragung der Steuerklasse II auf ihrer Lohnsteuerkarte. Wurde durch die Gemeinde noch unter Berücksichtigung des "alten" Haushaltsfreibetrages die Steuerklasse II eingetragen, besteht für Steuerpflichtige, die die Voraussetzungen des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nicht mehr erfüllen, die Verpflichtung, die Steuerklasse abändern zu lassen.

Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II für 2004 bescheinigt worden ist, haben zudem bis zum 20.9.2004 eine schriftliche Versicherung gegenüber der Gemeinde abzulegen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende tatsächlich vorliegen. Diese Versicherung ist auch Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages und für die Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2005.