Juni 2010: Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Zimmer im Haus der Eltern als eigene Wohnung

Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird die Entfernungspauschale angesetzt. Als maßgebliche Wohnung kann dabei auch ein Zimmer im Haus der Eltern in Betracht kommen.

Der Bundesfinanzhof stellte aktuell fest, dass ein verheiratetes Kind auch nach dem ausbildungsbedingten Bezug einer eigenen Wohnung am Ausbildungsort weiterhin eine eigene Wohnung bei seinen Eltern haben kann. Dies gilt zumindest dann, wenn es die elterliche Wohnung weiterhin nutzen kann und den Ausbildungsort von dort aus nicht nur gelegentlich aufsucht. Positiver Effekt des Urteils: Die Entfernungspauschale kann auch für die weitere Strecke – von der elterlichen Wohnung aus – abgezogen werden.

Hinweis: Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, sind die Wege vom weiter von der Arbeitsstätte entfernt liegenden Ort nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet und dieser nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (BFH-Urteil vom 22.10.2009, Az. III R 48/09).