März 2004: Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Welche Wohnung bildet den "Lebensmittelpunkt"?

Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bewohnt der Steuerpflichtige mehrere Wohnungen, dürfen die Fahrten von der weiter vom Arbeitsplatz entfernten Wohnung angesetzt werden.

Voraussetzung: Die weiter entfernte Wohnung bildet den "Mittelpunkt der Lebensinteressen" und wird "nicht nur gelegentlich" aufgesucht. "Nicht nur gelegentlich" heißt für die Finanzverwaltung mindestens sechsmal im Jahr (R 42 Lohnsteuer-Richtlinien).

Dem Bundesfinanzhof reichen auch weniger Fahrten. Ob die weiter entfernte Familienwohnung nur gelegentlich aufgesucht werde, müsse anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, entschied der Bundesfinanzhof in folgendem Fall: Ein in Deutschland arbeitender türkischer Arbeitnehmer reiste fünfmal im Jahr in die in der Türkei belegene Familienwohnung. Dort lebten Frau und Kinder. Berücksichtige man die Entfernung und die Reisekosten, seien auch fünf Fahrten für die Annahme "gelegentlich" ausreichend. Der Gesetzgeber habe keine genaue Zahl festgelegt. Die von der Finanzverwaltung geforderten sechs Fahrten im Jahr seien damit nicht vom Gesetz gedeckt, so der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 26.11.2003, Az. VI R 152/99).