Oktober 2006: Arbeitgeber

Entfernungspauschale ab 2007: Auswirkung auf pauschale Lohnsteuer

Neben der Ermittlung der Lohnsteuer nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte ist für bestimmte Lohnbestandteile die Lohnsteuererhebung mit Pauschalsteuersätzen zulässig. Der ab dem 1.1.2007 gestrichene Werbungskostenabzug für die ersten 20 Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat auch Auswirkungen auf die pauschale Lohnversteuerung (15 Prozent) von Arbeitgeberzuschüssen. Denn der pauschalierbare Arbeitslohn, in Form von z.B. Fahrtkostenzuschüssen, ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzug beschränkt.

D.h., der Arbeitgeber muss individuell unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstage errechnen, ob der Wert der übernommenen Aufwendungen den möglichen Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer nicht übersteigt.

  • Fahrtkostenzuschuss bei einer Strecke unter 21 Kilometern
    Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 21 Kilometer, kann der Arbeitgeber keine pauschale Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss übernehmen. Soll dieser dennoch auch für 2007 unverändert gewährt werden, muss er über die individuellen Besteuerungsmerkmale der Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherung unterworfen werden.

  • Fahrtkostenzuschuss bei einer Strecke ab 21 Kilometern
    Bei einer Fahrstrecke über 20 Kilometern kann der Arbeitgeber nur den Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuern, der auf die 20 Kilometer-Grenze übersteigende Pendelstrecke entfällt.

    Der auf die ersten 20 Kilometer entfallende Anteil des Fahrtkostenzuschusses muss – falls er nicht entfällt – individuell über die Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherung unterworfen werden.

  • Überlassung des Firmenwagens
    Durch die beschränkte Entfernungspauschale ergeben sich ab 2007 keine Auswirkungen auf die Höhe des geldwerten Vorteils beim Firmenwagen. Hier muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiterhin monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Es erfolgt keine Kürzung.

  • Familienheimfahrten
    Da die wöchentlichen Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung unverändert als Werbungskosten abziehbar sind, kann auch hier das bisherige Verfahren weiterhin angewendet werden (Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006).