März 2009: Abschließende Hinweise

Elterngeld und Elternzeit: Neuregelungen im Fokus

Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde nun zum ersten Mal geändert. Folgende Neuregelungen sind zu beachten:

  • Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist bei Arbeitnehmern das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte Arbeitsentgelt. Dabei werden Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, nicht berücksichtigt, sondern durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt. Diese Regelung gilt nun auch für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.

  • Elterngeld wird für zwölf Monate gewährt. Der Bezugszeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Rahmen von Partnermonaten reduziert. Bislang gab es hier keinen Mindestbezugszeitraum. Nunmehr wird eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Elternteile eingeführt.

  • Nach den bisherigen Regelungen hatten die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich eine Erklärung darüber abzugeben, welcher Elternteil in welchen Monaten das Elterngeld beziehen möchte. Eine andere Aufteilung konnte nur einmalig in Fällen einer besonderen Härte vorgenommen werden. Die engen Grenzen werden gelockert, indem eine einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen und darüber hinaus eine weitere Änderung in besonderen Härtefällen möglich ist.

  • Nunmehr können auch Großeltern Elternzeit beanspruchen, wenn sie mit dem Enkelkind in einem Haushalt leben und das Enkelkind selbst betreuen und erziehen. Dies gilt aber nur, wenn ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich im letzen oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde. Die Elternzeit für Großeltern kommt hingegen nicht in Betracht, wenn einer der Elternteile Elternzeit beansprucht.

  • Arbeitgeber waren bisher verpflichtet, ihren Beschäftigten Angaben zur Entgelthöhe und zur Arbeitszeit sowie zu abgezogenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen zu bescheinigen, wenn es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist. Nunmehr besteht diese Bescheinigungspflicht auch gegenüber den Behörden, die für das Elterngeld zuständig sind. Dies kommt bei einer nachträglichen Überprüfung des Anspruchs und gleichzeitig fehlender Mitwirkung der berechtigten Person in Betracht (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 17.1.2009, BGBl I 2009, 61)