März 2010: Abschließende Hinweise

Elterngeld für Selbstständige: Keine Kürzung bei verzögerten Einnahmen

Ein verzögerter Zufluss von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die vor der Geburt des Kindes ausgeübt wurde, ist nicht auf das laufende Elterngeld anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht München aktuell entschieden.

Ein selbstständiger Unternehmensberater erhielt während der Zeit, in der er Elterngeld bezog, noch Honorarzahlungen aus einer Tätigkeit vor Beginn der Elternzeit. Die Elterngeldstelle rechnete diese Einnahmen auf das Elterngeld an und verwies als Begründung auf das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes, wonach allein die Einnahmen bzw. Ausgaben entscheidend sind und nicht, wann die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Demgegenüber machte der Unternehmensberater geltend, dass er in der Elternzeit keine selbstständige Tätigkeit ausgeführt habe. Die zugeflossenen Bezüge stammten aus Arbeitsleistungen vor der Geburt des Kindes. Er habe keinen Einfluss darauf, wann die Rechnungen für seine früheren Tätigkeiten bezahlt würden. Das Gericht gab dem Berater Recht, da er nicht verhindern könne, dass auch Wochen und Monate nach Beendigung der Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf dem eigenen Konto oder in bar zugehen.

Hinweis: Da die Revision zugelassen wurde, bleibt schlussendlich abzuwarten, ob das Bundessozialgericht die gleiche Auffassung vertreten wird (SG München vom 15.1.2009, Az. S 30 EG 37/08).