Juli 2009: Abschließende Hinweise

Elterngeld: Berechnung erfolgt nach einem modifizierten Zuflussprinzip

Da der Arbeitgeber im Urteilsfall mit der Zahlung des Arbeitslohns in Verzug geraten war, wollte die zuständige Behörde das Elterngeld nur anhand des in den letzten zwölf Monaten tatsächlich zugeflossenen Arbeitslohns berechnen.

Das Sozialgericht Aachen entschied jedoch zugunsten der Elterngeldberechtigten, dass nicht das strenge, sondern ein modifiziertes Zuflussprinzip anzuwenden ist. Danach ist bei der Bemessung von Sozialleistungen auch zunächst vorenthaltenes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (SG Aachen vom 23.9.2008, Az. S 13 EG 10/08).