Mai 2005: Abschließende Hinweise

Elektronische Abgabe von Steuererklärungen: Kein Zwang

Wie bereits in der April-Ausgabe erläutert, sind Unternehmer bzw. Arbeitgeber seit dem 1.1.2005 grundsätzlich verpflichtet, Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der so genannten Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu versenden.

Im Rahmen eines Eilverfahrens hat jetzt das Finanzgericht Hamburg am 5.4.2005 entschieden, dass ein Unternehmer nicht ohne Weiteres verpflichtet ist, Umsatz- und Lohnsteuer elektronisch beim Finanzamt anzumelden. Das Fehlen der erforderlichen Hardware sowie das Fehlen eines Internetanschlusses beim Unternehmer hat das Finanzgericht Hamburg als unbillige Härte angesehen und damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung bejaht.

Nahezu zeitgleich hat das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben an die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf und Münster festgehalten, dass es zweifelhaft ist, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Lohnsteueranmeldungen in dieser Form aufrecht erhalten werden kann. Die Oberfinanzdirektionen sind mit diesem Schreiben gebeten worden, unter anderem Folgendes zu veranlassen:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Lohnsteueranmeldungen sind bis auf Weiteres in Papierform zulässig.

  • Sanktionen (Schätzung, Verspätungszuschlag und Zwangsgeld) sind unzulässig.

  • Soweit Anträge, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-) Anmeldungen begehrt wurde, abgelehnt worden sind, sind diese Fälle nicht wieder aufzugreifen. Einsprüchen und noch nicht entschiedenen Anträgen ist zu entsprechen.

Eine klarstellende Änderung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften soll angeregt werden.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium der Finanzen will das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht als bundeseinheitliche "Verfügung" verstehen. Voraussichtlich wird in einer Sitzung am 23. bis 25.5.2005 diese Problematik auf Bund-Länder-Ebene besprochen und eine bundeseinheitliche Regelung getroffen. Steuerpflichtige, die in der Zwischenzeit einen ablehnenden Bescheid auf ihre Anträge erhalten, sollten dagegen Einspruch einlegen und sich dennoch auf das Schreiben des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen oder aber bei ähnlichem Sachverhalt auf die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg berufen (FG Hamburg, Eilentscheidung vom 5.4.2005, Az. II 51/05; Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 7.4.2005, Az. S 0061 – 65 – V 1).