April 2005: Abschließende Hinweise

Elektronische Abgabe von Steueranmeldungen: Antrag auf Verzicht

Seit dem 1.1.2005 müssen Unternehmer bzw. Arbeitgeber nach Ablauf des Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung versenden. Dies gilt für alle Anmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden. Für die Zeit bis zum 31.3.2005 besteht eine Übergangsregelung: Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen noch die herkömmlichen Papier-Formulare verwendet und per Post oder Fax an das Finanzamt übermittelt werden.

Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auch über diesen Zeitpunkt hinaus auf eine elektronische Übermittlung verzichten, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag allerdings Erfolg hat, lässt sich nicht pauschal beantworten und wird von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich gehandhabt. In einem nicht allgemein veröffentlichten Schreiben hat das Bundesministerium der Finanzen dazu näher ausgeführt:

Dem Unternehmer/Arbeitgeber darf es nicht zumutbar sein, die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Ist er steuerlich beraten, kommt regelmäßig kein Härtefall in Betracht. In den Fällen, in denen zwar ein PC, aber kein Internetzugang vorhanden ist, ist nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der Umstände des konkreten Einzelfalls zu entscheiden. Damit liegt die Entscheidung zumindest in den Fällen, in denen kein steuerlicher Berater eingeschaltet ist, auch weiterhin im Ermessen des einzelnen Finanzamts. Und damit kann es sein, dass Steuerpflichtigen mit Mieteinkünften aus nur einem Mietobjekt entweder angeraten wird, einen Steuerberater zu beauftragen oder – finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt – die notwendigen Investitionen für einen Internetzugang zu tätigen (BMF-Schreiben vom 29.11.2004, Az. IV A 6 – S 7340 – 37/04).