Januar 2005: Arbeitnehmer

Einsatzwechseltätigkeit: "Drei-Monats-Frist" für Verpflegungsmehraufwand

Ist ein Arbeitnehmer längerfristig am gleichen Ort auswärts tätig, darf er in den ersten drei Monaten Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Die Anwendung dieser "Drei-Monats-Frist" gilt auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit, entschied jetzt der Bundesfinanzhof gegen die steuerzahlerfreundliche Auffassung der Finanzverwaltung (R 39 Absatz 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien). Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Orten eingesetzt wird. Das ist zum Beispiel bei Bauarbeitern oder Außendienstmonteuren der Fall.

Wird die Tätigkeit länger unterbrochen und arbeitet der Arbeitnehmer nach der Unterbrechung wieder an der Einsatzstelle, auf der er schon vorher tätig war, beginnt die "Drei-Monats-Frist" neu zu laufen. Das heißt, der Arbeitnehmer kann wieder drei Monate lang Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Im Urteilsfall war ein Bauarbeiter zwischendurch mehr als vier Wochen auf einer anderen Baustelle tätig bzw. krank, bis er wieder an seine "alte" Baustelle zurückkehrte. Das war aus Sicht des Bundesfinanzhofs eine "nicht unerhebliche" Unterbrechung, die zum Neubeginn der "Drei-Monats-Frist" ausreichte (BFH-Urteil vom 27.7.2004, Az. VI R 43/03).