November 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zum Abzug von Betriebsausgaben

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) werden Ausgaben, die mit Anschaffung und Herstellung von Umlaufvermögen verbunden sind, bereits im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam. Wird der Aufwand jedoch nicht im Jahr der Zahlung geltend gemacht, kann dies bei Bestandskraft des Steuerbescheids nicht mehr im offenen Folgejahr nachgeholt werden. Das gilt laut Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn der Nichtabzug wegen irrtümlicher Zuordnung zum Anlage- oder Privatvermögen unterblieben ist. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Abflussprinzip darf ein Einnahmen-Überschuss-Rechner nur im Jahr der Zahlung Betriebsausgaben geltend machen.

Diese Sichtweise bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren sind. Vielmehr mindern sie einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder der Entnahme des Wirtschaftsguts. Da Umlaufvermögen in der Regel kurzfristig wieder veräußert wird, hat dieses Urteil in der Praxis nur selten negative Auswirkungen. Anders ist das etwa bei einer Gebäudeherstellung über mehrere Jahre.

Hinweis: Die Auffassung des BFH zum Betriebsausgabenabzug bei der EÜR entspricht in diesem Punkt dem Gesetzentwurf zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen, der Anschaffungskosten von Umlaufvermögen generell erst bei der Veräußerung Gewinn mindernd berücksichtigen möchte. Betroffene Steuerpflichtige, deren Bescheide für das Veräußerungsjahr nicht mehr geändert werden können, könnten allerdings versuchen, eine Berücksichtigung der Kosten aus Billigkeitsgesichtspunkten zu erwirken (BFH-Urteil vom 30.6.2005, Az. IV R 20/04; Gesetzentwurf zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen vom 1.6.2005, BT-Drs. 15/5605).