Mai 2003: Vermieter

Einkunftsermittlung bei Miteigentum an Mehrfamilienhaus

Wird ein zwei Miteigentümern zu gleichen Teilen gehörendes Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen teilweise fremdvermietet, teilweise von einem Miteigentümer entgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, während die dritte Wohnung unentgeltlich den Eltern eines Miteigentümers im Rahmen eines vorbehaltenen Wohnungsrechtes überlassen wird, so ist bei der Ermittlung der Einkünfte für die fremdvermietete Wohnung der Überschuss der Einkünfte über die Werbungskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen auf die Miteigentümer zu verteilen. Für die eigengenutzte Wohnung sind die vereinbarte Miete und´die Werbungskosten anteilig gegenüberzustellen und der so ermittelte Überschuss der Werbungskosten dem nichtnutzenden Miteigentümer zuzurechnen.

Die Behörde hat das Wahlrecht, ob sie in einem solchen Fall die Einkünfte für das ganze Haus gesondert und einheitlich feststellt, oder die Feststellungen auf die fremdvermieteten Wohnungen beschränkt und es dem anderen Miteigentümer überlässt, seinen anteiligen Werbungskostenüberschuss im Rahmen der Veranlagung zur Einkommenssteuer geltend zu machen (Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 14.08.2001, Az. IV 999/00, Revision eingelegt beim BFH unter dem Az. VIV R 49/02).