Inzwischen liegen schon viele Einkommensteuerbescheide für das Veranlagungsjahr 2004 vor. Insgesamt besteht die Möglichkeit, dass die Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich von acht Punkten vorläufig vorgenommen wird, wodurch den Steuerpflichtigen automatisch die Chance auf eine zu ihren Gunsten ausfallende Änderung des Bescheids erhalten bleibt. Dabei sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass die Steuerbescheide zwei Vorläufigkeitsvermerke enthalten, die das Bundesministerium für Finanzen erst Anfang April bekannt gegeben hat:
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die Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 geänderten Vorschriften
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die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Hinter diesen beiden Vermerken steht Folgendes:
1. Zum Haushaltsbegleitgesetz 2004
Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 steht derzeit beim Bundesverfassungsgericht auf dem Prüfstand. In den beiden Verfahren (Az. 2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04) geht es zwar um die Frage, ob die Erhöhung der Biersteuer durch Artikel 15 des Haushaltsbegleitgesetzes verfassungswidrig ist. Aber genauso wie die Erhöhung der Biersteuer wurde auch die so genannte Koch/Steinbrück-Liste erst in letzter Minute durch den Vermittlungsausschuss in das Gesetz eingebracht. Nach Ansicht zahlreicher Steuerexperten hat der Vermittlungsausschuss damit seine Kompetenzen überschritten. Überträgt man diese Argumentation, können demnach auch die in der Koch/Steinbrück-Liste enthaltenen Vorschläge zur Kürzung von diversen Steuervergünstigungen ebenso verfassungswidrig sein, wie die Erhöhung der Biersteuer.
In der folgenden Übersicht finden Sie die auf Grund der Koch/Steinbrück-Liste vorgenommenen wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), die zurzeit erstmals für das Veranlagungsjahr 2004 zu beachten sind:
Regelung | bis 2003 | ab 2004 |
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Freibeträge für arbeitsrechtliche Abfindungen (§ 3 Nummer 9 EStG): 55. Lebensjahr/Dienstverhältnis 20 Jahre 50. Lebensjahr/Dienstverhältnis 15 Jahre keine der Voraussetzungen erfüllt |
12.271 Euro 10.226 Euro 8.181 Euro |
11.000 Euro 9.000 Euro 7.200 Euro |
Übergangsgelder oder -beihilfen (§ 3 Nummer 10 EStG) | 12.271 Euro | 10.800 Euro |
Beihilfen zu Geburt oder Hochzeit (§ 3 Nummer 15 EStG) | 358 Euro | 315 Euro |
Jobticket (§ 3 Nummer 34 EStG) | steuerfrei | steuerpflichtig |
Sachprämien (§ 3 Nummer 38 EStG) | 1.224 Euro | 1.080 Euro |
Geschenke (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG) | 40 Euro | 35 Euro |
Abschreibung (neuer § 7 Absatz 5 Nummer 3c EStG) für Gebäude mit Bauantrag bzw. Erwerb nach dem 31.12.2003 |
8 Jahre 5 % 6 Jahre 2,5 % 36 Jahre 1,25 % |
10 Jahre 4 % 8 Jahre 2,5 % 32 Jahre 1,25 % |
Abschreibung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG) oder für Baudenkmäler (§ 7i EStG) |
10 Jahre 10 % | 8 Jahre 9 % 4 Jahre 7 % |
Freigrenze für Sachbezüge (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG) | 50 Euro | 44 Euro |
Rabattfreibetrag (§ 8 Absatz 3 EStG) | 1.224 Euro | 1.080 Euro |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 EStG) | 1.044 Euro | 920 Euro |
Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG) Abzug der Beiträge für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen |
100 % | 88 % |
Sonderausgabenabzug bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern oder Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 10f EStG) |
10 Jahre 10 % | 10 Jahre 9 % |
Sonderausgabenabzug für Kulturgüter (§ 10g EStG) | 10 Jahre 10 % | 10 Jahre 9 % |
Veräußerungsfreibetrag (§ 16 EStG) Grenzbetrag |
51.200 Euro 154.000 Euro |
45.000 Euro 136.000 Euro |
Veräußerungsfreibetrag (§ 17 EStG) Grenzbetrag |
10.300 Euro 41.000 Euro |
9.060 Euro 36.100 Euro |
Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) | 154 Euro | 135 Euro |
Sparer-Freibetrag (§ 20 Absatz 4 EStG) für Ledige Ehegatten |
1.550 Euro 3.100 Euro |
1.370 Euro 2.740 Euro |
Mindestmietzins bei Vermietung an Angehörige (§ 21 EStG) | 50 % | 56 % |
Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Absatz 3 EStG) | 50 % | 56 % |
Pauschalierungssatz bei Sachprämien (§ 37a EStG) | 2 % | 2,25 % |
2. Zu der steuerfreien Aufwandsentschädigung der Bundestagsabgeordneten
Während Arbeitnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen ohne Nachweis nur pauschal mit 920 Euro absetzen können, erhalten Bundestagsabgeordnete eine steuerfreie Kostenpauschale von 42.612 Euro, die sich der Entwicklung der Lebenshaltungskosten anpasst. In zwei Verfahren vor den Finanzgerichten Hessen und Baden-Württemberg wurde deshalb gefordert, dass der Kostennachweis auch für Abgeordnete eingeführt oder alternativ eine vergleichbare Pauschale für alle Steuerzahler in Höhe von 30 Prozent der Einnahmen angesetzt wird.
Die Finanzgerichte haben die Klagen abgewiesen. Weder seien die für die Arbeitnehmer geltenden Vorschriften verfassungswidrig noch sei eine rückwirkende Gleichstellung der übrigen Steuerbürger mit den Abgeordneten zu erwarten. Der Bundesfinanzhof hat in beiden Fällen die Revision zugelassen (Az. VI R 63/04 und VI R 81/04).
Hinweis: Enthält der Steuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2004 die oben genannten beiden Vorläufigkeitsvermerke, brauchen Sie nicht weiter tätig zu werden. Die Einkommensteuerbescheide ergehen damit automatisch in diesen Punkten zunächst vorläufig. Das heißt, sobald in den Präzedenzfällen die endgültigen Entscheidungen gefällt worden sind, wird die Finanzverwaltung bei einem für die Steuerpflichtigen günstigen Entscheidungsausgang die Folgen von sich aus beseitigen. Sie erhalten dann einen geänderten Steuerbescheid. Für den Fall, dass der Steuerbescheid gerade die beiden oben angeführten Vorläufigkeitsvermerke nicht enthält, sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt und die Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks begehrt werden. Darüber hinaus sollte in Bezug auf die steuerfreie Aufwandsentschädigung der Bundestagsabgeordneten auch in allen vor dem Jahr 2004 liegenden noch offenen Verfahren auf die Aufnahme eines solchen Vorläufigkeitsvermerks geachtet werden (BMF-Schreiben vom 8.4.2005, Az. IV A 7 – S 0338 – 27/05).