November 2006: Alle Steuerzahler

Einkünfte des Kindes: Minderung durch Verlustzuweisung grds. möglich

Da der Gesetzgeber die Gewährung des Kindergeldes von der Höhe der Einkünfte des Kindes (aktueller Grenzbetrag 7.680 EUR) abhängig macht, sollen auch tatsächlich alle Einkünfte des Kindes – also auch negative – zu berücksichtigen sein.

Das bedeutet, dass z.B. negative Einkünfte des Kindes aus einer Beteiligung als Kommanditist grundsätzlich mit seinen positiven Einkünften verrechnet werden können. Dabei ist es unerheblich, ob die negativen Einkünfte z.B. erst durch eine Fondsbeteiligung bewusst herbei- geführt wurden.

Hinweis: Allerdings führt das Urteil im Ergebnis nicht dazu, dass Eltern in jedem Fall über eine Beteiligung die Förderung ihrer volljährigen Kinder retten können. Denn der Bundesfinanzhof weist klar darauf hin, dass auch im Kindergeldrecht gilt: Die Beteiligung an einer "Verlustzuweisungsgesellschaft" zur "Verlustproduktion" unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen des Verlustausgleichs, und Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen z.B. dann nicht vor, wenn bereits die Gewinnerzielungsabsicht fehlt (BFH-Beschluss vom 18.5.2006, Az. III R 1/06).