Januar 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: Möglich bei Reiseleitern

Studenten oder andere nebenberuflich vorübergehend als Reiseleiter oder Skilehrer für einen Reiseveranstalter tätige Personen erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, wenn

  • ihnen ein Gestaltungsspielraum bei der Ausstattung der Reise eingeräumt wird,
  • ein gewisses Vergütungsrisiko besteht und
  • sie die Höhe des Honorars durch zusätzliche Leistungen selbst beeinflussen können.

In dem vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall konnten die vom Veranstalter engagierten Reiseleiter frei entscheiden, ob und an welchen Reisen sie teilnehmen wollten. Hinsichtlich der Durchführung der Reisen gab es nur eingeschränkte Vorgaben. Sie konnten die Honorarhöhe durch Provisionen für den Verkauf von Merchandising-Artikeln positiv beeinflussen, mussten allerdings bei Beanstandungen von Reiseteilnehmern Kürzungen des Honorars in Kauf nehmen. Diese sowie eine sich an spontane situationsbedingte Anforderungen orientierende Arbeitsweise spricht für die Selbstständigkeit. Für den Reiseleiter besteht ein Unternehmerrisiko. Das hat zur Folge, dass der Veranstalter keine Lohnsteuer nebst Annexsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen muss.

Hinweis: Fehlende typische Arbeitnehmerrechte, z.B. die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche, sprechen wie auch ein Vergütungsrisiko und die Kürze der Einsatzzeiten gegen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgehen und bei der Honorierung entsprechend vorgehen. Die Tätigkeit der Reiseleiter ist im Ergebnis mit einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit vergleichbar, die in der Regel als selbstständige Tätigkeit gewertet wird (FG Hamburg, Urteil vom 29.6.2005, Az. II 402/03, rkr.).