April 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Anfall auch beim Strohmann-Unternehmer

Regelmäßig ist derjenige, der nach außen hin ein Geschäft betreibt, als Unternehmer anzusehen. Infolge der Bedeutung der persönlichen Arbeitsleistung und der Entscheidungsbefugnis im Innenverhältnis kann steuerlich gleichwohl aber auch derjenige als Unternehmer anzusehen sein, der im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses für das Unternehmen tätig ist. Daran ändert weder die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen noch der nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzte Rechtsschein etwas.

In dem zu Grunde liegenden Fall gründete die Ehefrau eines Beamten eine Handelsvertretung für Vermögensberatung und Vermittlung. Sie war als Inhaberin im Handelsregister eingetragen, mietete das Büro an und schloss mit ihrem Ehemann einen Arbeitsvertrag als Geschäftsführer ab. Der Ehemann wurde als Angestellter tätig, weil er als Beamter keine gewerbliche Tätigkeit ausüben durfte. Der Ehemann war aber derjenige, der die Unternehmerinitiative entfaltete und auch das Unternehmensrisiko trug: Er erbrachte die entscheidende persönliche Dienstleistung allein, traf wesentliche Personalentscheidungen, entnahm der Agentur Gewinne und legte diese unter seinem Namen bei Banken an. Auf Grund dieser Merkmale war der Ehemann auch als Unternehmer anzusehen mit der Folge, dass ihm und nicht der Ehefrau als "Strohmann" die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zuzurechnen waren (BFH-Urteil vom 4.11.2004, Az. III R 21/02).