April 2009: Freiberufler und Gewerbetreibende

Einkünfte: Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten zulässig

Betreuen ein selbstständiger und ein angestellter Ingenieur in einem Ingenieurbüro einzelne Projekte eigenverantwortlich und leitend, ist eine Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen.

Im Urteilsfall betrieb ein selbstständiger Ingenieur unter Mithilfe eines angestellten Ingenieurs ein Ingenieurbüro – die ursprüngliche Annahme einer Mitunternehmerschaft bestätigte sich nicht. Die Ingenieure waren ausschließlich für Großkunden tätig, wobei die einzelnen Projekte klar unter ihnen aufgeteilt wurden. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Einkünften insgesamt um gewerbliche Einkünfte handelt, da der Firmeninhaber nicht leitend und eigenverantwortlich tätig gewesen sei. Als Konsequenz erließ das Finanzamt erstmalige Gewerbesteuermessbescheide.

Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist nach dem Gesetz eine freiberufliche und damit keine gewerbliche Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Angestellter, Subunternehmer oder freier Mitarbeiter bedient. Voraussetzung ist jedoch, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge seiner freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind und nur die von dem Angestellten betreuten Projekte zu gewerblichen Einkünften führen. Denn bei Ausübung sowohl einer freiberuflichen als auch einer gewerblichen Tätigkeit sind die Einkünfte zu trennen, selbst wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Aktivitäten bestehen. Eine einheitliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die verschiedenen Handlungen miteinander verflochten sind und sich gegenseitig bedingen – etwa, wenn gegenüber dem Auftraggeber ein einheitlicher Erfolg geschuldet wird.

Hinweis: Eine leichte und einwandfreie Trennbarkeit erfordert keine getrennte Buchführung. Ausreichend ist eine Aufteilung durch sachgerechte Schätzung (BFH-Urteil vom 8.10.2008, Az. VIII R 53/07).