August 2005: Arbeitgeber

Ein-Prozent-Regelung: Drei Klarstellungen auf einen Blick

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen zur Besteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz im Rahmen der pauschalen Ein-Prozent-Regelung geäußert. Hierbei ging es zum einen um die Kosten für ein Navigationsgerät sowie zum anderen um vom Arbeitgeber übernommene Sonderkosten. Darüber hinaus hat sich die Oberfinanzdirektion Nürnberg zu den Auswirkungen auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs durch einen Kostenersatz Dritter geäußert. Dazu folgende Einzelheiten:

  • Navigationsgerät ist als Sonderausstattung zu erfassen
    Die Kosten für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät sind in die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz einzubeziehen. Generell maßgebend ist der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Aufpreise für zusätzlich eingebaute Ausstattungen erhöhen den Listenpreis eines Pkw entsprechend. Hiermit werden pauschal sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Pkw ergeben.

    Diese vereinfachte Regelung gestattet es nicht, einzelne unselbstständige Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs zu trennen. Denn besteuert wird die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs. Daher ist es auch unerheblich, ob das Navigationsgerät eine Telekommunikationseinrichtung im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Die werkseitig fest eingebaute Anlage ist kein eigenständiges Wirtschaftsgut, dessen Nutzen getrennt vom privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könnte. Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem Gebrauch des Firmenwagens und erfüllt keinen eigenständigen Zweck. Die Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts während der Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil im Nutzungsvorteil enthalten (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. VI R 37/04).

  • Sonderaufwendungen als zusätzlicher Vorteil noch nicht geklärt
    Stellt die Übernahme von Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder eines ADAC-Schutzbriefs durch den Arbeitgeber einen zusätzlichen geldwerten Vorteil dar, sofern die Aufwendungen nicht direkt mit der beruflichen Nutzung im Zusammenhang stehen? Oder sind diese Kosten mit der pauschalen Nutzungswertbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regel abgegolten? Der Bundesfinanzhof hat hierzu selbst noch keine Entscheidung getroffen, vielmehr – auszugsweise – folgende Fragen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme gerichtet:

    • Gehören Maut, Parkgebühren, Anwohner-Parkberechtigungen, Vignetten oder ADAC-Schutzbriefe zu den über § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz erfassten Kosten?

    • Welche Aufwendungen sollen grundsätzlich in die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung einfließen?

Hinweis: Arbeitgeber sollten die strittigen Kosten weiterhin in ihre Steuerberechnung einbeziehen, die betroffenen Arbeitnehmer aber auf dieses laufende Verfahren hinweisen (BFH- Beschluss vom 26.1.2005, Az. VI R 37/03).

  • Kostenerstattungen Dritter mindern Gesamtkosten
    Die Gesamtkosten eines Fahrzeugs sind für die Privatnutzung sowohl bei der Fahrtenbuch- als auch bei der Ein-Prozent-Regelung maßgebend. Hierbei mindern laut Finanzverwaltung Kostenerstattungen von dritter Seite die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kosten und Erstattungsleistung besteht. Eine Minderung der Gesamtkosten ist auch vorzunehmen, wenn die Erstattung wegen des Zuflussprinzips erst im Folgejahr vereinnahmt wird (OFD Nürnberg, Verfügung vom 25.5.2005, Az. S 2145 – 47/St 31).