April 2006: Alle Steuerzahler

Ein-Prozent-Regel: Auswirkungen der geplanten Einschränkungen

Nach dem geplanten Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen soll die Ein-Prozent-Regel bei der Privatnutzung eines Kraftfahrzeugs ab 2006 auf Fahrzeuge im notwendigen Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 Prozent) beschränkt werden. Bislang ist die Ein-Prozent-Regel ebenso auf Fahrzeuge anwendbar, die im Unternehmen zum gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent) gehören. D.h., die private Nutzung eines Fahrzeugs wird bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Wird das Gesetzesvorhaben wie geplant umgesetzt, würde sich dies – voraussichtlich sogar rückwirkend ab dem 1.1.2006 – wie folgt auswirken:

  • Auswirkungen auf die Gewinnermittlung
    Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen sollen Privatfahrten zwingend mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Zusätzlich sollen die tatsächlichen Kosten für die Strecken zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelt werden. Ein Ansatz von 0,03 Prozent des Listenpreises wäre dann nicht mehr möglich. Die tatsächlichen Kosten werden dem Gewinn hinzugerechnet. Der Steuerpflichtige soll den betrieblichen Anteil für jedes Jahr erneut nachweisen. Dabei soll die Führung eines Fahrtenbuchs nicht zwingend erforderlich sein. Noch ist allerdings nicht geklärt, welche konkreten Anforderungen der Fiskus an den Nachweis stellt und in welchem Umfang die Privatnutzung unterstellt wird, wenn kein Nachweis erbracht werden kann.

    Für gemietete oder geleaste Fahrzeuge hat die Finanzverwaltung die Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme nach der Ein-Prozent-Regel auch bislang bereits auf Fahrzeuge beschränkt, die zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten verwendet werden. Hier wird sich daher in 2006 nichts ändern.

    Die geplante Gesetzesänderung hat auch keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt (Dienstwagenbesteuerung). Diese Fahrzeuge gehören in jedem Fall zum notwendigen Betriebsvermögen des Arbeitgebers, selbst wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug ausschließlich privat nutzt.

  • Auswirkungen auf die Umsatzsteuer
    Die geplanten Änderungen werden auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer haben. Denn eine private Fahrzeugnutzung ist grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe mit den Ausgaben zu versteuern. Für die Bemessung der Ausgaben wird die Ein-Prozent-Regel hier aus Vereinfachungsgründen akzeptiert, wenn der Unternehmer diese Methode auch bei der Gewinnermittlung zu Grunde gelegt hat. Das aber soll ja bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen künftig nicht mehr möglich sein. Dies hätte zur Folge, dass für die Ausgaben ebenfalls die tatsächlichen Kosten als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage anzusetzen wären.

Hinweis: Es ist daher allen Unternehmern, die ihr Fahrzeug auch privat nutzen, zu empfehlen vorzusorgen. D.h., sie sollten entweder ein Fahrtenbuch führen oder alternativ auf anderem Weg für eine "Beweissicherung" über die betrieblich gefahrenen Kilometer sorgen. Nicht betroffen von den geplanten Neuerungen ist die private Nutzung eines Fahrzeugs im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 13.2.2006, BT Drs 16/634).