März 2005: Arbeitnehmer

Ein-Euro-Jobs: Einnahmen sind steuerfrei

Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job (auch Mehraufwandsentschädigung genannt) sind steuerfrei. Sie werden zuzüglich zum Arbeitslosengeld II gezahlt; eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II erfolgt nicht. Durch einen "Ein-Euro-Job" entstandene Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, denn durch diese Arbeitsgelegenheiten wird weder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne begründet. Es liegt insbesondere auch keine geringfügige Beschäftigung vor. Für den Arbeitgeber ergeben sich dadurch weder Melde- noch Beitragspflichten (Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 29.11.2004, Az. S 2342 A).