September 2005: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Wenn durch Anbau eine neue Wohnung entsteht

Den höheren Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage kann es für einen Anbau oder die Erweiterung einer Wohnung geben, wenn durch die Baumaßnahmen an der bestehenden Wohnung eine bautechnisch neue Wohnung entsteht. Dies kann durch einen mit der bisherigen Wohnung verbundenen Neubau geschehen. Dazu muss die einbezogene alte Gebäudesubstanz so tief greifend umgestaltet werden, dass die Neubauteile der neu entstehenden Wohnung das Gepräge geben. Das ist der Fall, wenn beide Gebäudeteile so zusammengefügt werden, dass sich nicht nur die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern der Gesamtkomplex eine neue Wohnung bildet. Welche Umstände im Einzelfall dazu führen, kann nur auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse entschieden werden. Hier ein Beispielsfall für die Bildung einer neuen Wohnung:

Ein Eigentümer errichtete neben einem Altbau mit einer Wohnfläche von 61,38 qm einen Neubau mit einer Fläche von 116,73 qm und verband beide Gebäudeteile. Am Altbau nahm er Substanz erhaltende Baumaßnahmen vor, verlegte Räume und schuf ein weiteres Badezimmer und Flure. Küche, Badezimmer und ein Schlafzimmer verblieben im Altbau. Der Neubau umfasste Schlaf-, Arbeits- und Wohnräume und enthielt die für beide Wohnungsteile maßgeblichen Einrichtungen für die Wasserversorgung und die Heizungsanlage.

Der Eigentümer hat mit dem Neubau nicht nur weitere Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume geschaffen, sondern zugleich die Funktion des Altbaus grundlegend zurückgenommen. Zudem wird der Altbau nach den Baumaßnahmen vom Neubau mit Warmwasser und Heizung versorgt.

Hinweis: Im Streit mit dem Finanzamt über die Eigenheimförderung müssen Sie Ihre Argumente, die für eine neue Wohnung sprechen, spätestens vor dem Finanzgericht (FG) vortragen. Vor dem Bundesfinanzhof wäre es zu spät. Denn dieser kann in der Regel den Sachverhalt nicht anders würdigen als das FG. In dieser Instanz kann lediglich die Entscheidung des FG auf Rechtsfehler hin überprüft werden (BFH-Urteil vom 1.3.2005, Az. IX R 60/04).