Juni 2004: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Vorsicht bei Verlängerung der Baugenehmigung

Wird eine Baugenehmigung verlängert, gilt als Herstellungsbeginn im Sinne von § 19 Absatz 4 Eigenheimzulagengesetz der Zeitpunkt der Abgabe des Verlängerungsantrags. Das gilt erst recht, wenn das Gebäude dabei gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag wesentliche baurechtliche Änderungen erfährt. Mit dieser Entscheidung ergänzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Herstellungsbeginn. Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. III R 61/03 eingelegt.

Hintergrund: Bei bauantragspflichtigen Gebäuden, deren Bauantrag nach dem 31.12.2003 gestellt wurde, gilt die neue – gekürzte – Eigenheimzulage. Da sich dies im Herbst 2003 abzeichnete, sicherten sich viele Bauherren noch die alte Förderung, indem sie den Bauantrag noch in 2003 einreichten. Ein Antrag auf Verlängerung bzw. Änderung nach dem 31.12.2003 gefährdet aber die alte Förderung, da er quasi wie ein neuer Bauantrag und damit als neuer Herstellungsbeginn angesehen werden kann (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.8.2003, Az. 3 K 2362/01).