April 2004: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Menge des angelieferten Baumaterials kann entscheiden

Bei baugenehmigungsfreien Objekten kann es für den Herstellungsbeginn unter anderem auf die Menge des angelieferten Baumaterials ankommen.

Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung im Sinne des § 19 Eigenheimzulagengesetzes der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Als erhebliche Menge sind 20 Prozent der gesamten für den Bau erforderlichen Baumaterialien anzusehen.

Hinweis: Unerheblich ist es, wenn sich die Anschaffung des Baumaterials über mehrere Monate hinzieht (BFH-Urteil vom 30.9.2003, Az. III R 51/01).