Mai 2004: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Kein Anspruch bei zeitweiliger Vermietung

Vermietet der Steuerpflichtige seine Zweitwohnung auch an Feriengäste, so liegt keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, so eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Im vorliegenden Fall begehrte der Steuerpflichtige die Festsetzung der Eigenheimzulage für sein in St. Peter-Ording gelegenes Feriendomizil. Dieses diente dem Eigentümer ebenso wie unterschiedlichen anderen Mietern über das Jahr hinweg als Urlaubsunterkunft. Die Eigenheimzulage wurde dem Steuerpflichtigen mit der Begründung verwehrt, dass die Voraussetzung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken in diesem Fall nicht gegeben sei (§ 4 Eigenheimzulagengesetz). Zu eigenen Wohnzwecken würde die Wohnung nur genutzt, wenn sie ausschließlich dem Steuerpflichtigen ganzjährig zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stünde und er die Wohnung auch tatsächlich wie eine eigene Wohnung längerfristig im Jahr nutzen würde.

Hinweis: Eine Wohnung, die tatsächlich ganzjährig ausschließlich dem Eigentümer zum eigenen Bewohnen zur Verfügung steht, ist nicht begünstigt, wenn die Wohnung nicht zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse, sei es im Rahmen einer Zweitwohnung oder als Ferien- oder Wochenendwohnung, angeschafft wurde (FG Münster, Urteil vom 19.11.2003, Az. 10 K 3089/01 EZ – Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt Az. II B 12/04).