Januar 2006: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Förderung, obwohl Familiendarlehen nicht "fremdüblich"

Werden Kauf oder Bau eines Eigenheims über einen Kredit von den Eltern oder anderen Verwandten finanziert, liegt auch dann eine begünstigte Anschaffung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) vor, wenn diese Darlehensvereinbarungen einem Fremdvergleich nicht standhalten. D.h., die Eigenheimzulage ist auch in diesen Fällen zu gewähren.

Das EigZulG verlangt nicht, dass Darlehensvereinbarungen zwischen Angehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Zwar könnte in solchen Fällen auch eine die Eigenheimzulage ausschließende mittelbare Grundstücksschenkung vorliegen. Wird die Kreditschuld jedoch tatsächlich zurückgezahlt, ist ein gem. dem EigZulG ausreichender Nachweis über die Fremdfinanzierung des Eigenheims erbracht. Man kann nicht mehr von einer verschleierten Schenkung ausgehen.

Hinweis: Bei der Finanzierung eines Hauskaufs für die Kinder stellte sich häufig die Frage, was günstiger ist, die steuerlichen Vorteile einer mittelbaren Grundstücksschenkung oder aber der Anspruch auf acht Jahre Eigenheimzulage. War eine Geldschenkung beabsichtigt und haben die Eltern aus Vereinfachungsgründen über den verkürzten Zahlungsweg direkt an den Hausverkäufer geleistet, ist der Bundesfinanzhof von einer mittelbare Grundstücksschenkung ausgegangen. Denn die Kinder konnten in diesem Fall zu keiner Zeit selbst über die Gelder verfügen. Für den Fall, dass die Eigenheimzulage in Anspruch genommen werden sollte, war hier die Zahlung an die Kinder anzuraten (FG Düsseldorf, Urteil vom 10.5.2005, Az. 9 K 4016/01 EZ).