Juli 2004: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Förderung auch ohne Nachweis der Baugenehmigung

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Ausnahmefall die Eigenheimzulage auch ohne Nachweis einer Baugenehmigung für das betroffene Objekt gewährt werden kann. In dem Urteil heißt es, dass eine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil der Begünstigte nicht durch Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen kann, dass der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet hat.

Vielmehr sei entscheidend, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und vom Eigentümer auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf.
Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses zu gewähren ist, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet und zum dauernden Wohnen genutzt hat oder wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem der Eigentümer die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt.

Die Feststellungslast für diese Voraussetzungen trägt grundsätzlich der Eigentümer. Ist das Einfamilienhaus vor Jahrzehnten errichtet worden und haben die Behörden das Gebäude und dessen Nutzung zum dauernden Wohnen offensichtlich nie beanstandet, ist jedoch zu vermuten, dass es nach damals geltendem Recht errichtet und genutzt worden ist (BFH-Urteil vom 22.1.2004, Az. III R 52/01).