Oktober 2003: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage bei Miteigentum

Dem Miteigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung steht die Eigenheimzulage nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil zu, auch wenn der andere Miteigentümer mangels Eigennutzung keinen Anspruch auf Eigenheimzulage besitzt. Ebenso stehen eventuelle Zusatzförderungen dem jeweiligen Miteigentümer nur anteilig zu.

Dies entschied der Bundesfinanzhof im Rechtsstreit einer Klägerin, die mit ihrer Tochter vertraglich vereinbarte, die Baukosten im Innenverhältnis je hälftig zu tragen. Das Einfamilienhaus wurde nach Fertigstellung von der Klägerin und ihrem Ehepartner bezogen. Die Gewährung der vollen Eigenheimzulage wurde auf Grund des Miteigentums der Tochter, die nicht mit im Haus wohnte und damit nicht die Voraussetzungen erfüllte, verwährt. In der Begründung wird auf das hälftige Miteigentum der Klägerin hingewiesen. Die alleinige Nutzung des Einfamilienhauses durch die Klägerin und ihren Ehemann berechtigt nicht zu einer von dem Miteigentumsanteil abweichenden Zurechnung des Förderbetrages (BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. III R 47/01).