April 2004: Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Abgabe des Bauantrags dokumentiert Baubeginn

Die Abgabe des Bauantrags bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde dokumentiert die Bauentscheidung und damit den Herstellungsbeginn für ein Gebäude. Der Herstellungsbeginn kann entscheidend sein für die Zusage beziehungsweise für die Höhe einer Eigenheimzulage.

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesfinanzhof ging es darum, ob der Herstellungsbeginn noch im alten Jahr oder schon im Folgejahr lag. Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Eigenheimzulage mit dem Jahreswechsel änderten, hätte die Verschiebung des Herstellungsbeginns in das Folgejahr die steuerliche Förderung unmöglich gemacht. Der Bauantrag wurde jedoch noch am 20. Dezember beim zuständigen Landkreis wirksam gestellt. Da nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt gilt, in dem der Bauantrag gestellt wurde, konnte im vorliegenden Fall die Eigenheimzulage gewährt werden.

Hinweis: Ein Bauantrag ist gemäß § 19 Absatz 5 Eigenheimzulagengesetz gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht genehmigende Behörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird. Ist nicht die Gemeinde, sondern der Landkreis Bauaufsichtsbehörde und damit zuständig, dann ist der Bauantrag gleichwohl bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde hat den Antrag innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Der Bauantrag ist in diesem Fall mit Einreichung bei der Gemeinde gestellt (BFH-Urteil vom 30.9.2003, Az. III R 52/00).