April 2005: Alle Steuerzahler

Eigenheimförderung: Kinderzulage nur bei Zugehörigkeit zum Haushalt

Voraussetzung für die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung ist, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, fehlt die Haushaltszugehörigkeit, wenn sie räumlich und hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sind. Gleichwohl kann ein Kind, das zum Beispiel zu Studienzwecken auswärts wohnt, noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an den Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Aufenthalt des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter hat. Der Besuchscharakter entfällt in der Regel erst, wenn der Aufenthalt länger als sechs Wochen dauert – dieser Zeitraum entspricht dem in Deutschland üblichen Jahresurlaub von Arbeitnehmern. Auch nur tageweise Aufenthalte des Kindes werden mitgezählt, wenn die Aufenthalte tatsächlich einen ganzen Tag oder zumindest nahezu einen ganzen Tag dauern. Stundenweise Besuche reichen jedoch nicht aus, um berücksichtigt werden zu können (BFH-Urteil vom 22.9.2004, Az. III R 40/03).