August 2003: Alle Steuerzahler

Eigene Einkünfte und Bezüge im Hinblick auf das Kindergeld

Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird Kindergeld (1.848 Euro) gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag (1.824 Euro bei Ledigen, 3.648 Euro bei Verheirateten) und der Betreuungsfreibetrag (1.080 Euro bei Ledigen, 2.160 bei Verheirateten) gewährt, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Betrag von 7.188 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das ganze Kindergeld sollte mit den gesamten Freibeträgen verglichen werden.

Im Zusammenhang mit diesen Voraussetzungen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzung bei der Definition der eigenen Einkünfte und Bezüge. Das Finanzgericht Niedersachsen hat aktuell den folgenden Grundsatz aufgestellt und damit den Kreis der Kindergeldberechtigten erweitert:

Nicht nur der erwerbssichernde Aufwand (Werbungskosten, Betriebsausgaben), sondern auch der existenzsichernde Grund- und Mehraufwand (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen), der insoweit Einkünfte (und Bezüge) zu gebundenen Einkünften macht, ist bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen.

Praxishinweis: Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind gemäß dem vorliegenden Urteil der Sonderausgaben-Pauschbetrag, weitere (beschränkt abzugsfähige) Sonderausgaben wie beispielsweise der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie außergewöhnliche Belastungen einkunftsmindernd zu berücksichtigen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge bereits im Jahr 2000 in einem ähnlichen Fall gegen das Niedersächsische Finanzgericht entschieden hat. Im Hinblick auf die Abweichung zu der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Finanzgericht daher die Revision zugelassen (FG Niedersachsen, Urteil vom 16.4.2003, Az. 7 K 723/98 Ki).