Dezember 2014: Arbeitgeber

Ehrenmitgliedschaft eines ehemaligen Arbeitnehmers im Golfclub als Arbeitslohn?

| Wird einem früheren firmenspielberechtigten Vorstandsmitglied einer Bank nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Ehrenmitgliedschaft in einem Golfclub gewährt und verzichtet der Golfclub auf die Mitgliedsbeiträge, liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn mit der Zuwendung die Arbeitsleistung des Vorstandsmitglieds entlohnt werden soll. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs. |

Arbeitslohn liegt in einem solchen Fall nicht allein deshalb vor, weil die Ehrenmitgliedschaft allen firmenspielberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Bank gewährt wurde oder der Arbeitgeber an der Verschaffung der Ehrenmitgliedschaft mitgewirkt hat. Entscheidend ist vielmehr der Rechtsgrund der Zuwendung.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.7.2014, Az. VI R 69/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142953