Juli 2005: Alle Steuerzahler

Ehegatten-Veranlagung: Wahlrechtsausübung wirkt nicht wie Einspruch

Ehegatten können jedes Jahr neu wählen, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden wollen (für das Jahr der Eheschließung können sie zudem die besondere Veranlagung beantragen):

  • Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zunächst getrennt ermittelt. Dann werden die Einkünfte den Ehegatten gemeinsam zugerechnet, so dass die Eheleute im Ergebnis wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Die Einkommensteuer wird nach dem Splittingtarif berechnet. Das ist regelmäßig die günstigste Veranlagungsart für Eheleute.

  • Bei der getrennten und besonderen Veranlagung wird die Grundtabelle angewendet, d.h. die Eheleute werden grundsätzlich so veranlagt, als wären sie unverheiratet.

Die Steuerpflichtigen können die einmal ausgeübte Wahl der Veranlagungsart ändern, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Entscheiden sich Steuerpflichtige erst nach Erhalt ihres Einkommensteuerbescheids zu einer Änderung des Veranlagungswahlrechts, gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs Folgendes: Hier können die Finanzämter neben der beantragten Änderung nicht auch noch "zusätzlich" die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteuerungsgrundlagen in dem bisherigen Einkommensteuerbescheid ändern. Das bedeutet zum Beispiel, dass die Finanzämter die in dem ursprünglichen Steuerbescheid Steuer mindernd berücksichtigten Aufwendungen nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen wieder streichen können. Allein die Ausübung des Veranlagungswahlrechts eröffnet den Finanzämtern nicht die Möglichkeit, die bisher zu Grunde gelegten Besteuerungsgrundlagen erneut zu überprüfen. Denn das Veranlagungswahlrecht ist in der steuerrechtlichen Wirkung gerade nicht mit einem Einspruch zu vergleichen (BFH-Urteil vom 3.3.2005, Az. III R 60/03).