Juni 2003: Alle Steuerzahler

Doppelte Haushaltsführung

Wie in MandantenMail 5/2003 bereits berichtet, verstößt die Einschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre in bestimmten Fällen gegen das Grundgesetz, – so ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes. Kosten für einen zweiten Haushalt können die Arbeitnehmer von der Steuer absetzen, wenn ein neuer Arbeitsplatz zu weit vom Wohnort entfernt ist um täglich zu pendeln. So beteiligt sich das Finanzamt vor allen Dingen an der Miete für die notwendige Zweitwohnung, an den Kosten für die Heimfahrten am Wochenende und sogar an der Einrichtung der neuen Bleibe. Anhand der folgenden Checkliste können Sie erkennen, welche Kosten abziehbar sind und welche Belege Sie daher aufbewahren sollten.

Checkliste:

1. Unterkunft
Zu den Werbungskosten zählen neben Miete und Nebenkosten für die Zweitwohnung auch Ausgaben für die Wohnungssuche, etwa für den Makler. Ebenso absetzbar sind Möbel und Hausrat. Alles, was netto mehr als 410 Euro kostet, ist über mehrere Jahre abzuschreiben.
2. Umzug
Wer seine Zweitwohnung neu bezieht, kann eine Pauschale für sonstige Auslagen in Höhe von 1.074 Euro für Verheiratete und für jede weitere Person 237 Euro als Werbungskosten abziehen, es sei denn, er weist beispielsweise durch eine Speditionsrechnung höhere Kosten nach.
3. Verpflegung
In den ersten drei Monaten können Arbeitnehmer Mehraufwendungen für Verpflegung absetzen. Dafür gibt es pauschal für jeden Tag 24 Euro, bei mehr als 14-stündiger Abwesenheit 12 Euro und bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit 6 Euro.
4. Wöchentliche Heimfahrt
Wer am Wochenende nach Hause pendelt, rechnet pauschal 40 Cent pro Entfernungskilometer ab. Für die erste und letzte Fahrt gelten dagegen 30 Cent pro gefahrenen Kilometer. Bei Flügen zählt der Ticketpreis. Zusätzliche Heimfahrten sind nicht begünstigt. Alternativ erkennt das Finanzamt alle Fahrten an, kürzt dann aber die Pauschalen für die ersten zehn Kilometer auf 36 Cent.
5. Auslandseinsatz
Liegt der Arbeitsort jenseits der Grenze, haben Arbeitnehmer die Wahl. Statt der Miete dürfen in den ersten drei Monaten auch die Übernachtungspauschalen des Landes angesetzt werden. Für die Folgezeit immerhin 40 Prozent. Auch für Verpflegung greifen die Auslandspauschalen.