Juni 2006: Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Trotz Verlegung des Familienwohnsitzes

Eine bestehende doppelte Haushaltsführung entfällt in der Regel nicht allein deshalb, weil die Familie ihren Wohnsitz in einen anderen Ort verlegt, wenn Gründe vorliegen, die gegen einen Nachzug der Familie an den Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen sprechen.

In dem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf war der Ehemann in die Nähe seines neuen Arbeitsplatzes gezogen, während die Familie am Familienwohnsitz verblieb. Nach kurzer Zeit zogen Frau und Kinder aus der Familienwohnung in eine andere Stadt. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung von notwendigen Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung ab. Denn die neu begründete doppelte Haushaltsführung nach dem Umzug der Familie sei im Unterschied zu der ursprünglichen doppelten Haushaltsführung in erster Linie privat veranlasst. Die Steuerpflichtigen argumentierten dagegen, dass am Ort des Firmensitzes keine bezahlbaren Wohnungen in ausreichender Größe zu finden seien, die Anstellung des Steuerpflichtigen zunächst nur befristet gewesen sei und am neu gewählten Familiensitz die Eltern der Steuerpflichtigen zur Kinderbetreuung engagiert werden konnten.

Entgegen der Sichtweise des Finanzamts war die Befristung des Arbeitsverhältnisses und die damit verbundene Unsicherheit über die weitere berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen für das Finanzgericht ausreichend, in diesem Fall weiterhin den Werbungskostenabzug für die doppelte Haushaltsführung in voller Höhe zu gewähren (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.1.2006, Az. 16 K 589/04 E).