Februar 2005: Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: "Eigener Hausstand" auch ohne eigenes Bad

Über einen "eigenen Hausstand" im Sinne einer doppelten Haushaltsführung verfügt auch derjenige unverheiratete Arbeitnehmer, dessen "Heimatwohnung" keine eigenen Sanitäreinrichtungen hat, so die Auffassung des Bundesfinanzhofs.

Im Urteilsfall wohnte der Arbeitnehmer in einem Anwesen der Eltern, das aus zwei durch eine Grundmauer verbundenen älteren Häusern besteht. Dabei bewohnte er in einem der Häuser ein Wohn- bzw. Schlafzimmer sowie eine Küche im Obergeschoss. Seine Schwester bewohnte das Erdgeschoss in diesem Haus. Beiden stand eine vom Treppenhaus zugängliche Sanitäreinheit zur Verfügung.

In der Begründung des Urteils heißt es, dass die von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten dem Arbeitnehmer eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten, ohne dass er dabei als Gast in einen fremden, seiner Einflussnahme nicht unterliegenden Hausstand eingegliedert gewesen wäre. Unerheblich dabei sei, dass er die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste (BFH-Urteil vom 14.10.2004, Az. VI R 82/02).