Januar 2015: Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: 1.000 EUR-Grenze gilt nicht für Maklerkosten

| Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die abzugsfähigen Unterkunftskosten seit 2014 auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Die Abzugsbeschränkung gilt allerdings nicht für Maklerkosten. |

In dem aktualisierten Anwendungsschreiben zur Reisekostenreform hat das Bundesfinanzministerium folgende Klarstellung aufgenommen: Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten abziehbar oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbar. Sie sind nicht in die 1.000 EUR-Grenze einzubeziehen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S 2353/14/10002; Rz. 104, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143138