Oktober 2005: Arbeitgeber

Direktversicherungen: Zur Frage, wann die Beiträge gezahlt sind

Datiert eine Überweisung des Arbeitgebers auf den 27.12. und weist sein Geschäftskonto zum Zeitpunkt der Überweisung eine ausreichende Deckung auf, liegen der Zuflusszeitpunkt beim Arbeitnehmer und der Abflusszeitpunkt beim Arbeitgeber noch im ablaufenden Wirtschaftsjahr. Auf den Abbuchungszeitpunkt kommt es dann nach Ansicht der Finanzrichter des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht mehr an.

Hinweis: Der Zahlungszeitpunkt von Beiträgen zu einer Direktversicherung kann auf Grund der Förderhöchstbeträge gerade zum Ende eines Jahres von erheblicher Bedeutung sein, weshalb es in diesem Bereich immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzämtern kommt. Da die Finanzverwaltung Revision gegen diese Entscheidung eingelegt hat, muss sich endgültig der Bundesfinanzhof mit der Frage nach dem maßgeblichen Zuflusszeitpunkt befassen. Betroffene sollten unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren allerdings auf jeden Fall Einspruch einlegen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2003, Az. 13 K 175/98, Revision beim BFH, Az. IX R 7/05).