Juli 2006: Umsatzsteuerzahler

Differenzprovision für Betreuung der Vermittler: Umsatzsteuerpflichtig

Jede direkte Vermittlertätigkeit, d.h. jede "Erst-Vermittlung", ist umsatzsteuerbefreit. Nachgeschaltete Vermittlungen in einer Vertriebsstruktur, so genannte Untervermittlungen, führen hingegen zur Steuerpflicht. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Beurteilung angeschlossen, gewährt aber mittels einer Übergangsregelung bis auf weiteres noch die Steuerfreiheit für die nachrangigen Vermittlungstätigkeiten.

Nach einem Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts gilt diese Übergangsregelung aber nicht für Differenzprovisionen, d.h. für Provisionen, die einem Vermittler, dem weitere Vermittler zur Betreuung und Schulung unterstellt sind, für deren Vertragsabschlüsse in der Anlernphase zufließen. Denn die in der Praxis durchaus übliche und häufig anzutreffende Schulung und Betreuung von unterstellten Handelsvertretern ist nicht mit der direkten Vermittlung z.B. von Aktien oder anderen Wertpapieren vergleichbar und daher nicht von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Betreuung von Untervermittlern steht mit der vom Untervermittler selbst erbrachten Dienstleistung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mehr. Sie ist vielmehr als schlichte Betreuungsleistung gegen variables Entgelt anzusehen (Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9.1.2006, Az. 16 V 436/05).