August 2005: Arbeitnehmer

Dienstwagen: Senkung der Lohnsteuer durch achtjährige Abschreibung

Versteuert der Arbeitnehmer die Privatnutzung seines Dienstwagens nach der "Fahrtenbuch-Methode", ist als Arbeitslohn der Teil der tatsächlichen Kosten anzusetzen, der auf die Privatfahrten entfällt. Hinsichtlich der Höhe der zu Grunde zu legenden Kosten für z.B. Benzin, die Kfz-Steuer, Reparaturen und die Abschreibung ist der Arbeitnehmer nicht an die Ansätze des Arbeitgebers in dessen Gewinnermittlung gebunden. Während der Arbeitgeber bei seiner Gewinnermittlung die amtlichen AfA-Tabellen mit einer fünfjährigen Nutzungsdauer für Pkw anwenden muss, kann für die Ermittlung der Privatnutzung eine Nutzungsdauer von acht Jahren angenommen werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber vorgenommenen Sonderabschreibungen nicht ansetzen.

Das hat zur Folge, dass es in den ersten fünf Jahren wegen geringerer Kosten zu einer niedrigeren lohnsteuerpflichtigen Privatnutzung beim Arbeitnehmer kommt. Vom sechsten bis zum achten Jahr sind dann allerdings weiterhin Abschreibungen bei der Ermittlung der Privatnutzung anzusetzen, obwohl der Arbeitgeber das Fahrzeug bereits voll abgeschrieben hat (BFH-Beschluss vom 29.3.2005, Az. IX B 174/03).