Mai 2006: Alle Steuerzahler

Dienste für Wohnungseigentümergemeinschaften: Was ist abziehbar?

Seit diesem Jahr sind Dienste rund um Haus und Wohnung in zweifacher Weise begünstigt. Einmal im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Wohnungsreinigung) und neu für Handwerksarbeiten (förderfähig sind hier allerdings nur die Arbeits-, nicht die Materialkosten). Damit werden alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung und auf dem Grundstück gefördert. Es können somit jeweils 20 Prozent der Kosten von maximal 3.000 EUR, also 600 EUR, pro Jahr abgezogen werden. Allerdings ist zu erwarten, dass die neue Fördermöglichkeit für Handwerksarbeiten bei Wohnungseigentümergemeinschaften nicht in Betracht kommt.

Dies hatte die Finanzverwaltung bereits für die Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen für Zeiträume vor 2006 ausgeschlossen. Gab eine Wohnungseigentümergemeinschaft z.B. die Hausreinigung nebst Winterdienst in Auftrag, konnten die einzelnen Wohnungsinhaber keine Steuerermäßigung beantragen. Der Grund dafür ist, dass in solchen Fällen die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter Auftraggeber ist. Immobilienbesitzer oder Mieter müssen die Leistung aber selbst in Auftrag geben, um die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Diese Auffassung wird für haushaltsnahe Dienstleistungen nun auch vom Finanzgericht Köln bestätigt.

Nach Auffassung der Richter wurde die Steuervergünstigung geschaffen, um für private Haushalte einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb der Schwarzarbeit zu schaffen. Dienstleistungen, die gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft erbracht werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, da sie grundsätzlich ordnungsgemäß in Auftrag gegeben werden. Ein Anreiz für die erstmalige ordentliche Vergabe der Arbeiten wird in diesen Fällen damit nicht geschaffen. Eine Begrenzung der steuerlichen Förderung ist daher zulässig. Dass die Rechnung in diesen Fällen auch nicht auf den jeweiligen Wohnungsnutzer ausgestellt ist und nicht selbst von diesem bezahlt wird, spricht ebenfalls gegen den Abzug (FG Köln, Urteil vom 24.1.2006, Az. 5 K 2573/05).