Mai 2005: Kapitalanleger

Der gläserne Steuerbürger: Kontrolle nicht gestoppt

Wie bereits in der März-Ausgabe ausgeführt, dürfen Finanz- und Sozialbehörden seit dem 1.4.2005 auf die Kontendaten der Bürger zugreifen. Der Kontenabruf steht ganz im Ermessen der Finanzbehörde, so dass konkrete Anlässe oder allgemeine Erfahrungen in vielen Fällen ausreichen, um den Abruf durchzuführen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nunmehr in einem Anwendungserlass zum Kontenabrufverfahren klargestellt, dass Betroffene über einen erfolgten Kontenabruf nachträglich informiert werden, auch wenn sich hierdurch keine Erkenntnisse ergeben haben. Diese und weitere in dem Anwendungserlass geregelten Vorkehrungen haben dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausgereicht, um das Verfahren einstweilig zum 1.4.2005 in Kraft treten zu lassen: Die mit dem Abruf der Kontenstammdaten verbundenen Nachteile für die Steuerbürger wiegen aber nicht so schwer, dass die Regelungen vorläufig auszusetzen wären.

Hinweis: Beim Arbeitslosengeld II ist das Einkommen abweichend vom Einkommensteuergesetz definiert, so dass hier keine Abfrage erfolgen kann (BMF-Schreiben vom 10.3.2005, Az. IV A 4 – S 0062 – 1/05; BVerfG-Beschlüsse vom 22.3.2005, Az. 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05).