Februar 2006: Vermieter

Degressive Abschreibung: Kein Ansatz für Dachausbau vor Aufteilung

Baut der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses das Dachgeschoss der Immobilie zu einer Wohnung aus, ohne daran zuvor Wohnungseigentum durch Aufteilung begründet zu haben, kann er grundsätzlich für diese Wohnung die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude nicht in Ansatz bringen. Das gilt selbst dann, wenn die Dachgeschosswohnung nach Fertigstellung ebenfalls vermietet wird.

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs wird in den Fällen, in denen erst nach Fertigstellung der Baummaßnahmen und anschließender Vermietung Wohnungen zu Eigentumswohnungen werden, das einheitliche Wirtschaftsgut "Gebäude" erweitert und keine Eigentumswohnung hergestellt. Da der Ansatz von degressiver AfA aber nur bei zu Wohnzwecken hergestellten Immobilien oder selbstständigen Gebäudeteilen zum Ansatz kommt, erhöhen in diesen Fällen die Aufwendungen für die Errichtung lediglich als nachträgliche Herstellungskosten des Gesamtgebäudes die AfA-Bemessungsgrundlage für dieses Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 9.6.2005, Az. IX R 30/04).