März 2006: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Dauerschulden: Annahme auch bei laufenden Verbindlichkeiten möglich

Nach den gewerbesteuerrechtlichen Regelungen werden zur Errechnung des Gewerbeertrags eines Unternehmens dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für Dauerschulden wieder hinzugerechnet. Den Gegensatz zu den Dauerschulden bilden die laufenden oder kurzfristigen Schulden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens entstehen. In größeren Betrieben oder Konzernen werden mit einzelnen Banken oft Rahmenkreditverträge abgeschlossen, deren Einordnung als Dauerschulden oft nicht einfach vorzunehmen ist.

Generell geht man von einem Dauerschuldverhältnis aus, wenn kein konkreter Zusammenhang zwischen einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit begründet wird. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das der Fall, wenn

  • die Kreditaufnahme keinem konkreten Geschäft zugeordnet werden kann und
  • keine Verpflichtung besteht, den Kreditrahmen aus dem Verkaufserlös einzelner konkreter Vorfälle wieder zurückzuführen.

Hinweis: Danach kann ein Unternehmen bei einem Rahmenkredit eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungen bis zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen. Die Kredite gelten dabei nicht nur in Höhe der Inanspruchnahme, sondern in vollem Umfang des Kreditrahmens als Dauerschulden. Etwas anderes gilt generell nur bei Kontokorrentkrediten, bei denen eine nachweisbare Beziehung zu den laufenden Geschäften besteht (BFH-Urteil vom 31.5.2005, Az. I R 73/03).