Oktober 2005: Alle Steuerzahler

Dauernd getrennt lebend: Fahrtkosten für Kindbesuch steuerlich relevant?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) sind Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen anlässlich der Besuchsfahrten zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung zunächst grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für die Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt wohnenden Kind können bislang lediglich dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Steuerpflichtige vom Bezug des Kindergelds ausgeschlossen ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, weil er außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Ansonsten sind die Aufwendungen zur Kontaktpflege durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgedeckt.

Das FG hat im vorliegenden Fall die Revision jedoch im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zugelassen. In dem Urteil hat der BFH erwogen, dass notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für Fahrtkosten in gewissem Umfang zwangsläufig erwachsen und dann außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Laut BFH könnte es sich dabei um zwangsläufig entstandene Aufwendungen für das Abholen und Zurückbringen des Nachwuchses und möglicherweise weitere Sonderfahrten handeln. Die Frage war allerdings in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil dort die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten wurde.

Hinweis: Getrennt lebende Eltern mit hohen Fahrtkosten sollten im Einspruchsverfahren die oben dargelegte Ansicht des BFH argumentativ gegenüber dem Finanzamt verwenden und auf das Urteil des FG hinweisen. Zu beachten ist, dass diese Aufwendungen sich nur dann zu Gunsten des betroffenen Elternteils auswirken, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese zumutbare Eigenbelastung hängt grundsätzlich von zwei Komponenten ab: den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand. Zu Beginn eines Veranlagungsjahrs kann allerdings selten bereits abgeschätzt werden, ob im Laufe des Jahres genug Kosten anfallen, damit sie sich steuerlich auswirken. Deshalb ist es auf jeden Fall ratsam, alle Belege zunächst aufzubewahren. Am Ende eines Veranlagungszeitraums ist dann anhand der gesammelten Belege und Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegte individuelle Zumutbarkeitsgrenze auch tatsächlich überschritten worden ist (FG Köln, Urteil vom 23.6.2005, Az. 10 K 1163/02; BFH-Urteil vom 24.6.2004, Az. III R 141/95).