Oktober 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig

Ein selbstständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig – so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Der Datenschutzbeauftragte übt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder den Beruf eines beratenden Betriebswirtes oder eines Ingenieurs noch einen diesen beiden "Katalogberufen" ähnlichen Beruf im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aus. Daher ist ein selbstständig tätiger Datenschutzbeauftragter gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 5.6.2003, Az. IV R 34/01).